Verbindlichkeit für Fristen aus Bauprotokollen13.01.2014

Mit einem BGH- Beschluss (VII ZR 301/12 vom 11.10.2013) wurde die Klage eines AN zurückgewiesen, dem nach Verzug zu einem Termin aus einem Bauprotokoll vom AG gekündigt wurde.

Der AN widersprach mit Klageschrift dem Sachverhalt sich „im Verzug“ zu befinden, da er in der Baubesprechung lediglich erklärt habe „seinem Nachunternehmer eine entsprechende Frist gesetzt zu haben“. Mit BGH- Urteil wurde jedoch klargestellt das es sich bei der genannten Frist aus dem Bauprotokoll um eine Vertragsfrist handelt, die ohne Widerspruch des AN zum Bauprotokoll Rechtswirksamkeit erlangte. Die Reaktion des AN hätte ebenfalls unverzüglich erfolgen müssen. Dieses Prozedere wäre nur dann „ohne Wirkung“ geblieben, wenn die Frist unangemessen vom Ergebnis der Verhandlungen abgewichen wäre bzw. mit einem Einverständnis des AN nicht hätte gerechnet werden können. Grundsätzlich wurde die Rechtauffassung gestärkt, dass die Abwicklung von Bauvorhaben häufig von Änderungen gekennzeichnet ist, die in Baubesprechungen mit ihrer vertraglichen Wirkung zu besprechen sind. Das Bauprotokoll entspricht zwar keinem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, es kommt diesem jedoch in Inhalt und Zweck nahe.

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