Kompromiss zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung ab 1. Januar 201830.05.2018
Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit der Europäischen Kommission eine Grundsatzeinigung zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung ab 1. Januar 2018 erzielt. Wir leiten dazu den Newsletter des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) vom 9. Mai 2018 und einen aktuellen Beitrag des BHKW-Infozentrums vom 8. Mai 2018 zu Ihrer Information im Anhang weiter.
In Kürze was für neue KWK-Anlagen künftig gilt:
- KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen 40 Prozent der EEG-Umlage.
- Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 Prozent der EEG-Umlage.
- Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 Prozent der EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen.
- Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an.
- Bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden müssen Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage zahlen.
- Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020.
Dieser ausgehandelte Kompromiss gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018. Demnach fließen Teile der im Jahre 2018 auf Eigenstrom entrichteten 100%igen EEG-Umlage wieder an die KWK-Anlagen-Betreiber zurück.
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