Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf zum EEG 2014 sowie den Entwurf der Anlagenregisterverordnung beschlossen.
Bestandsschutz • bestehende Eigenstromanlagen sowie deren Erweiterungen bis 30% bleiben von der EEG-Umlage befreit (Inbetriebnahme vor dem 1.8.2014 oder BImschV-Genehmigung oder Genehmigung nach anderer Bestimmung des Bundesrechts vor 23.1.2014 und Inbetriebnahme vor 1.1.2015)
Neuanlagen • EEG-Umlage in Höhe von 50% für EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen (i.S. §53a, Abs. 1 Satz 3 EnStG und mit Jahresnutzungsgrad mind. 70%) • EEG-Umlage in Höhe von 50% für sonstige Stromerzeugungsanlagen • EEG-Umlage in Höhe von 15% für Anlagen von Eigenerzeugern des produzierenden Gewerbes (Klassifikation StaBuA, ca. 60 Branchen) mit bestimmtem Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung (2 Gruppen); die Regelungen für die stromintensive Industrie werden im parlamentarischen Verfahren nachträglich eingebracht
Bagatellgrenze • kleine Eigenversorgungsanlagen bis 10 kWel sind bis zu einer Jahresstromerzeugung sind von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit
Veräußerungsformen für Strom aus EE • Geförderte Direktvermarktung (Anlagen fernsteuerbar, Bilanzkreis, Veräußerung des Stroms an Dritte, Anspruch auf Marktprämie u. ggf. Flexibilitätsprämie) • Sonstige Direktvermarktung (d.h. ohne Inanspruchnahme von Förderung) • Einspeisevergütung nach §35 (kleine Anlagen) • Einspeisevergütung nach §36 (Ausnahmefälle)
• Anteilige Veräußerung Strom aus einer Anlage in verschiedenen Formen nicht zulässig • bei mehreren Anlagen eines Betreibers unterschiedliche Formen für einzelne Anlagen möglich • Vollständige oder anteilige Veräußerung an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Durchleitung durch ein Netz jederzeit möglich • Wechsel zwischen Veräußerungsformen nur zum 1. Kalendertag monatlich möglich